Gelegenheitsgesellschaft

Gelegenheitsgesellschaft
zeitlich begrenzter Zusammenschluss einzelner Personen oder Unternehmen zu einer  Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), mit dem Zweck der Durchführung einzelner Geschäfte, wie Konsortialbildung, Verwaltung und Verwertung gleichartigen Besitzes.
- Im Gesellschaftsvertrag (formlos) verpflichten sich die Gesellschafter, die Erreichung des gemeinsamen Zweckes zu fördern. Bei Konsortialverträgen ist die Bestimmung erforderlich, dass kein Gemeinschaftsgut entsteht, sondern jedem Gesellschafter das Eingebrachte als Eigentum verbleibt und nur dessen Verwaltung nach vertraglichen Bestimmungen erfolgt (§§ 705–740 BGB).
- G. sind nicht gewerbesteuerpflichtig.

Lexikon der Economics. 2013.

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